AGB

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Angebote ohne ausdrückliche Annahmefrist sind unverbindlich.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, sofern sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, die mittels elektronischer Medien übermittelt oder gespeichert werden, sind der Schriftform gleichgestellt, sofern dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Beilagen abschliessend aufgeführt.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte, Kataloge und allgemeine Produktinformationen sind ohne besondere Vereinbarung unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich sämtliche Rechte an den von ihr überlassenen Plänen und technischen Unterlagen vor. Die empfangende Partei verpflichtet sich, diese Unterlagen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen noch ausserhalb des vereinbarten Zwecks zu verwenden.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich netto, exklusive der gesetzlichen Schweizer Mehrwertsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Abzüge.

4.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise anzupassen, falls sich zwischen Angebotsabgabe und Vertragserfüllung Lohnansätze, Materialpreise oder sonstige relevante Kostenfaktoren ändern.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ebenfalls, wenn sich die Lieferfrist aus Gründen gemäss Ziff. 7.2 verlängert oder wenn vom Besteller gelieferte Unterlagen unvollständig oder unrichtig waren.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum am Domizil des Lieferanten zu leisten.

5.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist schuldet der Besteller ohne Mahnung einen Verzugszins von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer sämtlicher Lieferungen, bis alle vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet sind.

Der Besteller ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im zuständigen Register eintragen zu lassen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Besteller, die gelieferten Gegenstände instand zu halten, ausreichend zu versichern und alle Massnahmen zu treffen, um den Eigentumsanspruch des Lieferanten zu wahren.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen, vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten erbracht wurden und die technischen Details geklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft gemeldet wurde.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen insbesondere:

a) bei verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung des Bestellers;
b) bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen Hindernissen ausserhalb des Einflussbereichs des Lieferanten (z. B. Epidemien, Krieg, Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Lieferengpässe, behördliche Massnahmen oder Naturereignisse);
c) bei Zahlungsverzug oder sonstiger Vertragsverletzung des Bestellers.

7.3 Aus verspäteten Lieferungen ergeben sich keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Verzugsentschädigung. Ausgenommen sind Fälle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

8.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Versandzeitpunkt auf den Besteller über.

9. Prüfung und Abnahme

9.1 Der Lieferant prüft die Lieferungen im üblichen Umfang vor Versand. Weitergehende Prüfungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung und gehen zu Lasten des Bestellers.

9.2 Der Besteller hat die Lieferungen innert angemessener Frist zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

9.3 Der Lieferant ist berechtigt, gerügte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

9.4 Abnahmeprüfungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

9.5 Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln bestehen nur im Rahmen von Ziff. 10.

10. Gewährleistung und Haftung für Mängel

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abgang ab Werk. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsmeldung.

Für reparierte oder ersetzte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, maximal jedoch bis zum Ablauf der doppelten ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

10.2 Der Lieferant behebt nachweisliche Mängel infolge Material-, Konstruktions- oder Ausführungsfehler nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz.

10.3 Zugesicherte Eigenschaften gelten nur, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden, und längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

10.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Überbeanspruchung, chemischer oder elektrischer Einflüsse sowie Arbeiten Dritter.

10.5 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

11. Ausschluss weiterer Haftung

Alle Ansprüche des Bestellers sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind Ansprüche auf indirekte Schäden wie Produktionsausfall, Nutzungsverlust, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.

12. Montage

Übernimmt der Lieferant Montage- oder Montageüberwachungsleistungen, gelten ergänzend die jeweils aktuellen allgemeinen, sowie individuell vereinbarten Montagebedingungen von VAC SYSTEMS AG.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand für beide Parteien ist Bern. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.

13.2 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.